Schützenverein Doenhausen e.V.

Mitglied im Deutschen Schützenbund - Niedersächsischer Sportschützenverband - Schützenkreis Nienburg Weser e.V.

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Satzung

 Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Doenhauser Schützenverein von 1920 e.V.",

hat seinen Sitz in Eystrup und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode unter der Nr. VR 130060 eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

•          Übungsschießen und Training

•          Errichtung und Erhaltung einer Schießsportanlage

•          Jugendarbeit (Schützenverein Spielmannszug und Cheerleader)

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Ehrenamtliche tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Zugehörigkeit des Vereins

•          Mitglied im Deutschen Schützenbund

•          Mitglied im Niedersächsischen Sportschützenverband

•          Mitglied im Landessportbund Niedersachsen

•          Mitglied im Schützenkreis Nienburg

•          Mitglied im Weser-Aller-Wümme Verband

•          Mitglied im Schützenverband Weser

§ 4 Geschäftsjahr und Sportjahr

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Das Sportjahr wird durch die aktuelle Sportordnung des Deutschen Schützenbundes geregelt.

 Â§ 5 Mitglieder

1. Mitglieder in der Schützenjugend - lt. SpO des DSB

2. Passive und aktive Mitglieder in der Schützenklasse - lt. SpO d. DSB

§ 6 Ehrenmitgliedschaften

1. Zu Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder des Vereins sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um das Schützenwesen innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht oder das 75 Lebensjahr erreicht haben.

2. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund einer Empfehlung des Vorstandes.

§ 7 Ehrungen

1.  langjährige Mitgliedschaft

2.  verdienstvolle Mitgliedschaft

3. Vereinsmitglieder, werden zum Beginn des Jahres zu Ehrenmitgliedern ernannt, in dem sie das 75. Lebensjahr vollenden.

4.   Neben den vereinsinternen Auszeichnungen wird auch nach der Ehrenordnung der Verbände verfahren, denen der Verein angehört.

§  8 Erwerb der Mitgliedsschaft

1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt schriftlich.

4. Eine kostenlose Probe-Mitgliedschaft bis zu drei Monaten kann vereinbart werden.

5. Bei der Aufnahme von Mitgliedern unter 18 Jahre müssen die Erziehungsberechtigten dem Beitritt schriftlich zustimmen.

6. Beim Eintritt erhält jedes Mitglied eine Vereinssatzung.

7.  Von Mitgliedern über 18 Jahre wird eine Aufnahmegebühr, die von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird, erhoben.

8. Jedes Mitglied hat sich im Laufe eines Jahres eine Uniform anzuschaffen. Für über 18jährige gilt die Anschaffung einer kompletten Uniform, wie sie zur Zeit der Aufnahme in den Verein getragen wird. Jüngere Mitglieder passen sich ebenfalls der gültigen Uniformordnung ihrer Altersklasse an.

 Â§ 9 Auszeichnungen für langjährige Mitgliedschaft

10 Jahre        1 Stern auf grünem Schulterstück

20 Jahre        2 Sterne auf grünem Schulterstück

25 Jahre        Unteroffiziersschulterstücke

30 Jahre        1 Stern auf Unteroffizierschulterstück

35 Jahre        2 Sterne auf Unteroffizierschulterstück

§ 10  Rechte und Pflichten des Mitgliedes

1. Die Mitglieder haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen, wenn von der Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen wurde.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand erforderlichen Anordnungen zu befolgen.

3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins müssen Umlagen erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, sind aber beitragsfrei.

5. Alle Mitglieder, die aktiv am Schießsport teilnehmen, oder als passive Zuschauer einen Wettkampf beobachten, haben sich nach den geltenden Regeln der aushängenden Schieß- und Standordnung zu richten.

§ 11 Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch schriftliche Kündigung beim 1. Vorsitzenden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres, bzw. dem 30. September jeden Jahres.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, oder seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.

3. Über den Ausschluss entscheidet mit 3/4 - Mehrheit  der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.  (Abstimmungsregel:  Alles was nicht mit „JA“  abgestimmt wird,  wird der „Nein“-Seite zu gerechnet). Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheiden  die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. (Abstimmungsregel:  Alles was nicht mit „JA“  abgestimmt wird,  wird der „Nein“-Seite zu gerechnet)

§ 12 Königsregelungen

1. König kann jeder werden, der wenigsten in der letzten Mitgliederversammlung aufgenommen wurde und altersmäßig der Schützenklasse angehört.

2. Kaiser kann jeder werden, der zuvor Vereinskönig oder einen Verbandskönigstitel errungen hat und altersmäßig der Schützenklasse angehört.

3. Wer Kaiser war kann Kaiserritter werden. Auf Antrag aber auch König.

4. Jugendkönig kann jedes Mitglied werden, das altersmäßig der Jugend- und Juniorenklasse angehört.

5. Schülerkönig kann jedes Mädchen und jeder Junge aus der Gemeinde Eystrup,  ab 6 Jahre werden. Kinder von Mitgliedern, die außerhalb von Eystrup wohnen und den Alterserfordernissen entsprechen, haben das gleiche Recht.

6. Scheiben werden nur in der Gemeinde Eystrup angebracht. Ausnahmen können vom Vorstand gemacht werden.

§ 13 Beitragsregelung

1. Der Beitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist zum 15. Januar  des Geschäftsjahres fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Beitragsregelung erfolgt eine Mahnung und bei Nichtzahlung die Abgabe des Vorganges an den rechtsanwaltlichen Beistand des Vereines, deren weitere Kosten das Mitglied zu tragen hat.

3. Sollte darauf seitens des betreffenden Mitgliedes keine Reaktion erfolgen, tritt § XI Abs. 1 - 3 in Kraft.

4. Der Vorstand kann ein Mitglied in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden oder ihm einen anderen Zahlungsmodus ermöglichen.

5. Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Rückzahlungsrecht.

6. Ernannte Ehrenmitglieder und Ehrenmitglieder aus Altersgründen sind beitragsfrei.

§ 14 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

c) der Vorstand

§ 15 Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen  oder männlichen Form verwendet

 Â§ 16 Wahlregelungen: Vorstand und Gesamtvorstand

Gezählt werden die Stimmen der erschienenen Mitglieder (nur gültige JA- oder NEIN-Stimmen sind zu zählen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.)

§ 17 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

1. Vorsitzenden       gefl. Schulterstücke in Silber - 2 Sterne            (Gruppe A)

2. Vorsitzenden       gefl. Schulterstücke in Silber -1 Stern               (Gruppe B)

1. Schatzmeister     gefl. Schulterstücke in Silber                               (Gruppe A)

1. Schriftführer        gefl. Schulterstücke in Silber                               (Gruppe A)

Ehrenvorsitzender

1. Schießsportleiter gefl. Schulterstücke in Silber                             (Gruppe A)

1. Schießsportleiter gefl. Schulterstücke in Silber                             (Gruppe A)

1. Schießsportleiter gefl. Schulterstücke in Silber                              (Gruppe A)

1. Damenleiterin     gefl. Schulterstücke in Silber                               (Gruppe A)

1. Jugendleiter         gefl. Schulterstücke in Silber                               (Gruppe A)

Abteilungsleiter SZ  gefl. Schulterstücke in Silber                             (Gruppe A)

Musikleiter               gefl. Schulterstücke in Silber                             (Gruppe A)

2. Der Vorstand  wird  in seiner Aufgabe durch einen Gesamtvorstand unterstützt.

Dieser setzt sich zusammen aus:

Vorstand

2. Schatzmeister     glatte Schulterstücke in Silber - 2 Sterne          (Gruppe B)

2. Schriftführer        glatte Schulterstücke in Silber - 2 Sterne          (Gruppe B)

2. Damenleiterin     glatte Schulterstücke in Silber                             ( Gruppe B)

2. Jugendleiter         glatte Schulterstücke in Silber                             (Gruppe B)

3. Jugendleiter         glatte Schulterstücke in Silber                             (Gruppe B)

Jugendsprecher      glatte Schulterstücke in Silber                             (Gruppe B)

Jugendsprecher      glatte Schulterstücke in Silber                             (Gruppe BI

Cheerleader-Coach glatte Schulterstücke in Silber                            (Gruppe B)

Ref. Öffentlichkeitsarbeit   glatte Schulterstücke in Silber                 (Gruppe B)

Fahnenträger           glatte Schulterstücke in Silber                             (Gruppe B)

SZ Schriftführer       glatte Schulterstücke in Silber                             (Gruppe B)

König                         gefl. Schulterstücke in Gold

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind  der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der 1. Schriftführer. Je drei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Vereinsvorstand  im Außenverhältnis.

4. Im Innenverhältnis wird festgelegt, das der 1. Vorsitzende  den Vorstand vertritt, und bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende diese Aufgabe übernimmt.

5.  Wird ein Vorstandsamt während der Amtsperiode frei, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

6.  Die Übernahme von Ämtern in Personalunion ist möglich.

7.  Der Festausschuss wird bei Bedarf vom Vorstand zur Vorstandssitzung eingeladen.

8 . Zusätzlich kann ein Ehrenvorsitzender ernannt werden. Er hat Sitz und  Stimme im Vorstand  Lebenszeit.

9. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Funktionen als Schriftführer,  Schatzmeister, Damenleiter, Jugendleiter oder Sportleiter können als Ehrenfunktionen zuerkannt werden.

10. Der komplette Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

11. Die Wahlen werden versetzt durchgeführt  (Gruppe A/Gruppe B)

12. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung zur Annahme zu einem vorher bestimmten Vorstandsamt vorliegt. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstand / Gesamtvorstand im Amt.

§ 18 Vorstandssitzungen

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 Â§ 19  Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

Er ist insbesondere zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses, die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung, die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

2. Der 1. Vorsitzende kann ohne  Versammlungsbeschluss Geschäfte  bis zum Betrag von jährlich 250. —Euro selbständig ausführen, muss diese Ausgaben aber in der nächsten Versammlung belegen.

Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine Versammlung einberufen.

§ 20 Die Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes,

b) die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des

c) Kassenprüfungsberichts,

d) die Entlastung des Vorstandes,

e) die Festsetzung  von Beiträgen und Umlagen,

f) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Gesamtvorstands sowie deren Stellvertreter,

g) die Wahl der Kassenprüfer,

i) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,

j) die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,

k) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,

l) die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,

m) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

Desweiteren die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.

2. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung muss in den ersten drei Monaten des Jahres abgehalten werden. Die Einladung erfolgt vierzehn Tage vorher.

 4. Die Tagesordnung muss enthalten:

- Bericht des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Jahr.

- Entlastung und Wahl des neuen Vorstandes

5 . Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand  schriftlich mit entsprechender Begründung bekanntgegeben werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und  nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen  nach Zahl der erschienen Mitglieder (Regelung:  nur „ja“ und „nein“ Stimmen werden gezählt – ungültige Stimmen oder Enthaltungen bleiben unberücksichtigt). Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

7. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

8.  Kinder und Jugendliche haben in der Jugendvollversammlung volles Stimmrecht. In der Mitgliederversammlung des Schützenvereins haben Jugendliche Stimmrecht ab dem 14. Lebensjahr.

Jugendliche sind in der Jugendvollversammlung mit 12 Jahren in den Gesamtvorstand (außer Vorstand laut § 26 BGB) wählbar. Das Mindestalter für die Wahl in den Vorstand laut § 26 BGB beträgt 18 Jahre.

9. Die Jugendabteilung, der Spielmannszug und die Cheerleader wählen ihre Abteilungsleiter und Vertreter in ihren Abteilungsversammlungen und richten sich nach den Richtlinien der Wählbarkeit laut § 19 Absatz 7 dieser Satzung.

10. Jedes genehmigte Protokoll muss vom 1. Vorsitzenden, vom Schriftführer und von einem Versammlungsmitglied unterschrieben werden.

11. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

12.  Der 1. Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn zwanzig  Prozent wählbarer Mitglieder oder fünf Personen vom Gesamtvorstand dies verlangen.

§ 21 Die Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung  wählt zwei  Kassenprüfer für ein Jahr. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören

2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

 Â§ 22.Außerordentliche Beschlussfassung

1. Satzungsänderung

Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

2. Auflösung des Vereins

2.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins" stehen.

2.2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wennes der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn

2.3 zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

2.4 In dieser Mitgliederversammlung müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.

2.5 Zur Beschlussfassung ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

2.6 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der an wesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.

3. Das nach Auflösung des Vereins  oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen, fällt an die Gemeinde Eystrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Satzungsbeschluss

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung

am 10. Januar 2010  beschlossen.

Die Satzung vom Januar 1997 tritt außer Kraft.


 

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